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Mitglied im Gemeinderat - ehrenvolle Aufgabe mit großer Verantwortung

Gemeindeordnung § 41:  Verantwortlichkeit (1) Der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung betrauten Organe (=Stadträte) (...) sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.“
Erläuterung: Der Ausdruck „Verantwortlichkeit“ ist gleichbedeutend mit dem Rechtsbegriff „Haftung“. Jemand haftet einem anderen für sein Verhalten. Er ist ihm verantwortlich.

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Gemeindeordnung § 29:  „Das Amt als Mitglied des Gemeinderates ist ein Ehrenamt.“(...), d. h.: Das Gehalt eines Politikers bzw. einer Politikerin ist eigentlich eine Aufwändsentschädigung für die Tätigkeit im Interesse der BürgerInnen! Wieviel Aufwand hat ein Stadtrat, der keine einzige Veranstaltung besucht und sich nirgends blicken lässt?

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Gemeindeordnung § 22, Abs. 2:  „Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.“

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Gemeindeordnung § 97:  Gelöbnisformel  der Gemeindemandatare: „Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes NÖ gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“

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Nur wer eigenverantwortlich seine Entscheidungen trifft und verantwortlich handelt, dient wirklich dem Gemeinwohl und ist würdig, den Namen „Stadtrat / Stadträtin“ bzw. „Gemeinderat / Gemeinderätin“ zu tragen. Hut ab vor den Mutigen in allen Parteien, die sich das eigene Denken und Handeln nicht verbieten lassen!